Satzung

I. NAME, SITZ UND ZWECK DES VERBANDES

§ 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen „Landesverband der Hessischen Hebammen e.V.“. Er ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main eingetragen. Sitz des Verbandes ist Frankfurt. Die Verwaltung kann am Wohnort der jeweiligen 1. Vorsitzenden* geführt werden. Der Landesverband der Hessischen Hebammen e.V. ist Mitglied im Deutschen Hebammenverband e.V.

  • Die Satzung wird zum vereinfachten Lesen ausschließlich in der weiblichen Form geschrieben und gilt gleichermaßen für alle männlichen Mitglieder.
§ 2 Aufgaben des Verbandes

Der Verband hat die Aufgaben

  1. unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen aller ihm zugehörigen Hebammen wahrzunehmen und zu fördern,
  2. die berechtigten Belange der Hebammen insgesamt vor Volksvertretern, Behörden, Gerichten sowie vor der Öffentlichkeit in allen mit dem Hebammenberuf zusammenhängenden Fragen zu vertreten,
  3. in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und den zuständigen staatlichen Stellen die Fürsorge für Schwangere, Gebärende, Wöchnerinnen und Säuglinge, sowie die Gesundheitserziehung der Bevölkerung zu unterstützen,
  4. in allen Fragen der beruflichen Aus- u. Fortbildung mitzuwirken,
  5. die Mitglieder regelmäßig über Änderungen und Neuerungen auf dem Gebiet des Hebammenwesens zu unterrichten.
§ 3 Wirtschaftliche Tätigkeit

1. Alle Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks beschließt die auflösende Delegiertenversammlung über die weitere Verwendung des Vermögens.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verband hat:

  • Ordentliche Mitglieder
  • Werdende Hebammen
  • Außerordentliche Mitglieder
  • Fördernde Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  1. Verbandsmitglieder (Ordentliche Mitglieder) können sämtliche staatlich anerkannten Hebammen werden, die in Hessen ihren Beruf ausüben oder ihren Wohnsitz haben.
  2. Jede Hebammen-Schülerin, jede studierende werdende Hebamme kann Mitglied werden. Die Schülermitgliedschaft/Studierendenmitgliedschaft geht nach bestandenem staatlichen Examen und Anerkennung als Hebamme automatisch in die Vollmitgliedschaft über. Den Hebammen-Schülerinnen, den Studierenden werdenden Hebammen steht nach der Ausbildung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das innerhalb von 6 Monaten auszuüben ist und mit Eingang der Kündigung wirksam wird.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind Hebammen, die entweder dauernd (Ruhestand) oder auf Zeit ihren Beruf nicht ausüben. Hebammen, die Vorübergehend im Ausland tätig sind, erhalten auf Antrag ebenfalls die außerordentliche Mitgliedschaft. Mitgliedshebammen, die aktiv im Berufsleben stehen, sind automatisch aktives Verbandsmitglied (eine vorübergehende außerordentliche Mitgliedschaft wandelt sich bei Wiederaufnahme der Berufstätigkeit in eine ordentliche Mitgliedschaft mit allen damit verbundenen Pflichten um).
  4. Fördernde Mitglieder können alle Personen werden, die die Ziele des Verbandes ideell und finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein. Diese haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Bundesdelegiertentagung festlegt.
  5. Ehrenmitglied kann jeder werden, der sich um den Verband besonders verdient gemacht hat. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Landesdelegiertentagung mit einfacher Mehrheit.
  6. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht; sie sind nicht am Verbandsvermögen beteiligt.
  7. Anträge auf Aufnahme von Hebammen als Mitglied im Landesverband erfolgt über die schriftliche Beitrittserklärung an die Geschäftsstelle des DHV. Eine Mitgliedschaft besteht erst ab Bestätigung durch die Geschäftsstelle des DHV.
  8. Die gleichzeitige Mitgliedschaft der Personen nach den Absätzen 1 bis 6 in einem anderen mit dem DHV und/oder dem Landesverband der Hessischen Hebammen e.V. in seinen Tätigkeitsgebieten/in seinem Tätigkeitsgebiet im Wettbewerb stehenden Interessenverein oder einer sonstigen mit dem DHV und/oder dem Landesverband der Hessischen Hebammen e.V. berufspolitisch konkurrierenden Interessensgruppierung ist ausgeschlossen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, durch Tod. Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss der Geschäftsstelle des Deutschen Hebammenverbandes durch eingeschriebenen Brief bis spätestens zum 30. September zugegangen sein.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur auf schriftlichen Antrag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung des Landesverbandes vorgenommen werden. Er ist nur zulässig, wenn das auszuschließende Mitglied die Interessen des Landesverbandes oder satzungsgemäße Ziele grob verletzt hat, mit seiner Beitragszahlung länger als 12 Monate in Verzug ist oder gegen die Vorgabe nach § 4 Abs. 8 verstößt. Vor dem Ausschluss sind das Mitglied und die zuständige Vertretung des Kreisverbandes zu hören.
  3. Durch das Ausscheiden verliert das Mitglied sämtliche Rechte.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der Satzung an allen Fortbildungen/Schulungen und Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. Jedes Mitglied genießt den Schutz und die Vertretung in allen Hebammenangelegenheiten. Ein klagbarer Anspruch auf Rechtsvertretung durch den Verband besteht nicht.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Verbandes zu fördern und den Verband zu unterstützen. Namensänderungen, Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel bzw. Wiederaufnahme von Berufstätigkeit sind der Geschäftsstelle des DHV unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Antrag und Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung festgelegt. Der Beitrag ist jährlich im ersten Quartal zu entrichten.

§ 8 Allgemein

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Veröffentlichungsorgan des Landesverbandes ist das Hebammenforum – das Magazin des Deutschen Hebammenverbandes e.V.

3. Der DHV hat ein Logo, das durch den Landesverband benutzt wird.

III. GLIEDERUNG DES VERBANDES

§ 9
  1. Die Mitglieder in den einzelnen Kreisen sind zu Kreisverbänden zusammengeschlossen.
  2. Die Kreisversammlung wählt die Kreisvorsitzende, ihre Stellvertreterin und nach Bedarf eine Schriftführerin alle 3 Jahre.
  3. Die Kreisverbände sind organisatorische Untergliederungen des Landesverbandes und haben keine eigene Rechtsfähigkeit. Sie sind an die Weisungen des Landesverbandes gebunden. Für die Kreisverbände gelten die Satzungsbestimmungen des Landesverbandes sinngemäß. Eine eigene Verwaltung von Mitgliedsgeldern ist nicht möglich, sie erfolgt über den Landesverband.

IV. ORGANE DES VERBANDES

§ 10 Organe des Verbandes sind

1. die Delegiertenversammlung

2. der Vorstand

§ 11 Aufgaben und Konstituierung der Delegiertenversammlung

1. Wahl des Verbandsvorstandes, der Kassenprüferinnen und der Beauftragten.

2. Beschlussverfassung über

a. die Entlastung des Vorstandes, die Genehmigung der Kassenführung, Genehmigung des Haushaltes

b. die vorliegenden Anträge

c. Satzungsänderung

d. Auflösung des Verbandes

3. Die Wahl der Landesdelegierten für die Delegiertenversammlung des Deutschen Hebammenverbandes. Die Anzahl der Bundesdelegierten regelt die Satzung des DHV. Die Bundesdelegierten werden für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Liste der gewählten Delegierten geht dem DHV und den hessischen Bundesdelegierten bis zum 30.09. eines jeden Jahres zu.

4. Jährlich ist mindestens eine ordentliche Landesdelegiertenversammlung einzuberufen, die terminlich vor der Hauptausschusssitzung des DHV stattfinden soll. Anträge der hessischen Mitgliedshebammen an den Hauptausschuss oder die Bundesdelegiertentagung des DHV sollen in dieser Versammlung vorgetragen und abgestimmt werden, um sie dann fristgerecht weiterreichen zu können.

5. Daneben kann der Vorstand außerordentliche Delegiertenversammlungen einberufen. Eine solche ist auch einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Delegierten dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragen.

6. Die Wahl der Landesdelegierten für die Delegiertenversammlung des Deutschen Hebammenverbandes. Die Anzahl der Bundesdelegierten regelt die Satzung des DHV. Die Bundesdelegierten werden für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Liste der gewählten Delegierten geht dem DHV und den hessischen Bundesdelegierten bis zum 30.09. eines jeden Jahres zu.

7. Weitere Anträge zur Delegiertenversammlung können vom Vorstand und von jedem Kreisverband gestellt werden, diese müssen jedoch mindestens zwei Wochen vor der Tagung dem Vorstand vorliegen. Mitglieder, die mit ihren Verbandsbeiträgen mehr als ein Jahr im Rückstand sind, haben weder Antrags- noch Stimmrecht. Dringlichkeitsanträge dürfen bis zu Sitzung eingereicht werden, sie dürfen keine Kosten verursachen.

8. Die Kreisvorsitzenden (im Verhinderungsfall ihre Vertreterinnen) sind automatisch stimmberechtigte Mitglieder der Delegiertenversammlung.

9. Jede Hebammen-Schule oder Hochschule in Hessen, die grundständige Ausbildung für Hebammen anbietet, hat das Recht, je Schule oder Hochschule (statt Fachhochschule) Eine werdende Hebamme oder Studentin als Delegierte zu entsenden, wenn diese Mitglied im Hessischen Hebammenverband ist. Automatisch gilt Rede- und Stimmrecht.

10. Die stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung und ihre Stellvertreterin erhalten Fahrkostenersatz durch den Landesverband. Die bei diesen Versammlungen entstanden Spesen der Delegierten trägt ebenfalls der Landesverband.

11. An den Delegiertenversammlungen können alle Mitglieder des Landesverbandes als Gästeteilnehmen. Soweit sie nicht Delegierte sind, haben sie jedoch nur Rederecht, wenn ihnen der/die Versammlungsleiter/in dies zugesteht. Ein Stimm- und Antragsrecht haben sie nicht und erhalten keine Fahrkosten- und Spesenerstattung.

12. Vorstandsmitglieder und Beauftragte des Landesverbandes sind berechtigt, an allen Delegiertenversammlungen teilzunehmen und sind damit stimmberechtigt.

§ 12 Beschlussfähigkeit
  1. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  2. Sind mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten nicht oder nicht mehr anwesend, so muss die Vorsitzende die Angelegenheit von der Tagesordnung absetzen, wenn die Beschlussunfähigkeit gerügt wird. Die Beschlussunfähigkeit bedarf nach Rüge eines Stimmberechtigten der Feststellung durch die Vorsitzende. Die Vorsitzende kann die Beschlussfassung für kurze Zeit aussetzen.
  1. Ist die Beschlussunfähigkeit zu einem Tagesordnungspunkt festgestellt worden, so ist die nächste Delegiertenversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Bei Abstimmung ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Ausschlüsse und die Auflösung des Landesverbandes müssen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst werden. Im Falle der Auflösung ist gleichzeitig mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten über die Verwendung des Verbandvermögens zu beschließen.
  3. Auf schriftlichem Wege kommt ein Beschluss zustande, wenn der betreffende Antrag allen Delegierten schriftlich mitgeteilt worden ist und wenn hierauf die erforderliche Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb der gestellten Frist eindeutig und vorbehaltlos schriftlich zustimmt.
  4. Ist die Beschlussunfähigkeit zu einem Tagesordnungspunkt festgestellt worden, so ist die nächste Delegiertenversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Bei Abstimmung ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Ausschlüsse und die Auflösung des Landesverbandes müssen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst werden. Im Falle der Auflösung ist gleichzeitig mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten über die Verwendung des Verbandvermögens zu beschließen.
  6. Die Delegiertenversammlung wird von der Landesvorsitzenden geleitet. Die Delegiertenversammlung kann sich jedoch auch einen/eine Versammlungsleiter/in für die jeweilige Versammlung wählen. Über Anträge, Verhandlungen und Beschlüsse hat die Schriftführerin eine Niederschrift aufzunehmen. Beschlüsse, die auf gestellten Anträgen erfolgen, sind durch die Schriftführerin wörtlich wieder zu geben. In der Niederschrift der Tagung sollen nur die grundsätzlichen und wichtigen Ausführungen zum Ausdruck gebracht werden. Es steht einer Delegierten frei, ihre/seine abweichende Ansicht über den Beschluss in der Niederschrift besonders festhalten zu lassen. Die Niederschrift wird von der Schriftführerin unterschrieben und allen Delegierten zugesandt. Einsprüche erfolgen schriftlich innerhalb 4 Wochen nach Erhalt. Die endgültige Fassung wird auf der jeweils nächsten Delegiertentagung verabschiedet und von den Vorsitzenden unterzeichnet.
§ 13 Aufgaben und Konstituierung des Vorstandes
  1. Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus der 1.Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden, der Schatzmeisterin und der Schriftführerin.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt und bleiben bis zur ordnungsgemäßen Neu- oder einmaligen Wiederwahl im Amt. In den Vorstand können nur Mitglieder des Landesverbandes gewählt werden. Wer Mitglied in einem anderen Hebammenberufsverband ist, kann nicht als Vorstandsmitglied gewählt werden. Eine Doppelmitgliedschaft führt automatisch zum Verlust des Wahlamtes. Die Abwahl eines Vorstandmitgliedes kann während der Amtszeit mit 2/3 Mehrheit (siehe §12 Beschlussfähigkeit) erfolgen. Wird ein Amt im Vorstand durch Amtsniederlegung, Tod oder aus sonstigen Gründen vor Ende der Wahlperiode frei, dann kann der Vorstand dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Wahl besetzen, sofern keine Stellvertreter/in vorhanden ist. Auch die Delegiertenversammlung kann ein freigewordenes Amt zunächst bis zur Dauer eines Jahres kommissarisch besetzen; soll in dieser Weise vorgegangen werden, so ist hierüber zunächst gesondert abzustimmen.
  3. Gemäß §26 BGB sind die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende jede ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis der Schatzmeisterin beschränkt sich auf die Kassengeschäfte. Die Schriftführerin hat keine Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis.
  4. Die erste Vorsitzende soll hauptamtlich mit mindestens einer halben Stelle (20 Stunden pro Woche) tätig werden. Sinkt die Mitgliederzahl des Landesverbandes unter 500 Mitglieder, ist auch ein geringerer zeitlicher Umfang möglich. Sie erhält eine Vergütung, die mindestens dem zweckgebundenen Beitragsrückfluss für die Finanzierung der 1. Vorsitzenden entspricht. Nicht zweckgebundene verwendete Mittel fließen an den DHV zurück. Die Vergütung der weitern Vorstandsmitglieder und Beauftragten wird auf der Landesdelegiertentagung beschlossen.
  5. Wenn eine Hebamme ein Amt im Vorstand des Landesverbandes innehat, verliert sie dieses Amt automatisch, wenn sie ein Wahlamt für das Präsidium des DHV annimmt. Einer besonderen Willenserklärung zur Niederlegung des Wahlamtes im Landesverband bedarf es nicht.
  6. Der Vorstand arbeitet nach einer Geschäftsordnung, die er sich selber gibt.
§14 Beauftragte
  1. Der Vorstand und die Delegiertenversammlung hat/haben das Recht, im Bedarfsfall Personen als Beauftragte zu berufen bzw. abzuberufen. Diese Beauftragten sind nach ihrer Berufung stimmberechtigte Mitglieder der Delegiertenversammlung, sie müssen Mitglied im Landesverband der Hessischen Hebammen e.V. sein. Die Dauer dieser Beauftragung richtet sich nach dem Bedarf des Landesverbandes.
  2. Die Beauftragung und die ausführende Person werden durch die nächste Delegiertenversammlung bestätigt. Spätestens alle 3 Jahre werden die Beauftragungen und Beauftragten durch die Delegiertenversammlung neu bestätigt.
  3. Die Vergütung für eine Beauftragung beschließt die Delegiertenversammlung. Wenn die Berufung zeitlich vor einer Delegiertenversammlung liegt wird die Bezahlung bis zur nächsten Delegiertentagung im Rahmen des Grundsatzbeschluss „Bezahlung von Beauftragten“ festgesetzt.
  4. Der Vorstand hat die Möglichkeit die Beauftragten im Bedarfsfall zu den Vorstandssitzungen einzuladen.
§ 15 Kassenprüfung
  1. Die Delegiertenversammlung bestellt zwei oder mehrere Kassenprüferinnen.
  2. Die Kassenprüferin oder die Kassenprüferinnen hat oder haben die Aufgabe zu prüfen, ob die Mittel des Vereins wirtschaftlich verwendet worden sind. Es gilt insbesondere zu prüfen, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind und ob sie mit dem jeweils beschlossenen Haushaltsplan übereinstimmen. Die Kassenprüferin oder die Kassenprüferinnen ist oder sind zu gewissenhaften und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zu prüfen sind die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts (Jahresrechnung), die vorhandenen Bücher oder Aufzeichnungen samt den zugehörigen Schriftstücken (Belege) und die Kassen- und Vermögensbestände.
  3. Die Kassenprüferin oder die Kassenprüferinnen hat oder haben der Delegiertenversammlung über das Prüfungsergebnis schriftlich Bericht zu erstatten.
  4. Der Vorstand ist verpflichtet, der Kassenprüferin oder den Kassenprüferinnen die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vollständig zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  5. Als Kassenprüferin kann nicht bestellt werden, wer dem Vorstand angehört.
§ 16 Kooperation zwischen dem Landesverband der Hessischen Hebammen e.V. und dem Deutschen Hebammenverband e.V.
  1. Grundsatzbeschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung sind für den Landesverband verbindlich. Grundsatzbeschlüsse sind vor der Beschlussfassung als solche zu kennzeichnen. Sie gelten im Landesverband unmittelbar ab Beschlussfassung der Bundesdelegiertenversammlung. Soweit eine Umsetzung im Landesverband erforderlich ist, wird der Landesverband die erforderlichen Beschlüsse fassen. Vorschriften über Satzungsänderungen bleiben unberührt.
  2. Der DHV ist ermächtigt, für die dem DHV über die Landesverbände angehörenden Hebammen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe durch freiberuflich tätige Hebammen und deren Vergütung zu schließen. Für die dem DHV durch den Landesverband angehörigen Hebammen entfalten diese abgeschlossenen Verträge unmittelbar Rechtswirkung. Werden Verträge durch den Landesverband abgeschlossen, entfalten sie ebenso unmittelbare Rechtswirkung für die dem Landesverband angehörenden Hebammen. Gleiches gilt für Verträge über die Gebühren von selbst zahlenden Patienten und für die Vereinbarungen über die Vergütung von Pflege, Unterkunft und Verpflegung in Geburtshäusern.
    Der DHV ist ermächtigt, für die dem DHV über die Landesverbände angehörenden Hebammen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe durch freiberuflich tätige Hebammen und deren Vergütung zu schließen. Für die dem DHV durch den Landesverband angehörigen Hebammen entfalten diese abgeschlossenen Verträge unmittelbar Rechtswirkung. Werden Verträge durch den Landesverband abgeschlossen, entfalten sie ebenso unmittelbare Rechtswirkung für die dem Landesverband angehörenden Hebammen. Gleiches gilt für Verträge über die Gebühren von selbst zahlenden Patienten und für die Vereinbarungen über die Vergütung von Pflege, Unterkunft und Verpflegung in Geburtshäusern.
  3. Die Satzung wurde in der vorliegenden Form am 30.03.2023 von der Delegiertentagung beschlossen und tritt am Tage nach der Eintragung in das Registergericht in Kraft.

    Diese Satzung wurde am 24.11.2023 im Registergericht Frankfurt am Main eingetragen.