Berufsordnung

§ 1 HebBO – Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Hebammen und Entbindungspfleger, die im Land Hessen ihren Beruf ausüben oder dort vorübergehend tätig sind.

§ 2 HebBO – Allgemeine Berufspflichte

(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und entsprechend demjeweiligen Stand der berufsfachlichen Erkenntnisse auszuüben.

(2) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten.

(3) Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Säuglingen Hilfe zu leisten und Rat zu erteilen. Bei der Hilfeleistung ist die Gesundheit der Schwangeren, Mütter und Säuglinge zu schützen und zu erhalten. Bei der Beratung sind neben präventiven und medizinischen auch soziale und psychische Faktoren zu berücksichtigen. Die Schwangere ist zur Mitarbeit zu motivieren, ihre Eigenverantwortung und Selbstbestimmung sind zu fördern.

(4) Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangere, Gebärende und Wöchnerinnen über jede beabsichtigte Maßnahme und mögliche medizinische, soziale und psychische Folgen aufzuklären.

(5) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich durch geeignete Maßnahmen, insbesondere die Fortbildungsveranstaltungen der Hebammenschulen und Hebammenverbände, nach der Maßgabe der Empfehlung in Anlage 1 fortzubilden. Die Maßnahmen nach Satz 1 sollen neben dem Studium der Fachliteratur im Umfang von mindestens 60 Stunden in einem Zeitraum von drei Jahren durchgeführt werden. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde nachzuweisen.

(6) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, an Maßnahmen der Qualitätssicherung teilzunehmen.

(7) Hebammen und Entbindungspfleger sind zur Beteiligung an Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung verpflichtet.

(8) Selbständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.

(9) Die Hebamme und der Entbindungspfleger üben einen freien Beruf aus. Die Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(10) Hebammen und Entbindungspfleger dürfen nur für die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten nach § 3 und nach Form und Inhalt sachlich werben.

§ 3 HebBO – Aufgaben und Tätigkeiten

Hebammen und Entbindungspfleger führen insbesondere folgende Tätigkeiten und Aufgaben in eigener Verantwortung aus:

  1. Aufklärung und Beratung zu Fragen der Familienplanung und des Kinderwunsches;

2. Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der regelgerecht verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung des Verlaufs einer regelgerecht verlaufenden Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen;

3. Vorbereitung auf Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Geburt, Durchführung von Geburtsvorbereitungskursen, Beratung im Zusammenhang mit der Schwangerschaft in Fragen der Hygiene, Ernährung und gesunden Lebensweise;

4. Beratung über Auswirkungen vorgeburtlicher Untersuchungen;

5. Durchführung von Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung eines pathologischen Schwangerschaftsverlaufs notwendig sind;

6. Hilfeleistungen bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen;

7. Betreuung der Gebärenden während der Geburt oder Fehlgeburt,     Überwachung der Wehen und des Fötusses in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter Mittel;

8. Durchführung von Regelgeburten bei Kopflage einschließlich eines etwa erforderlichen Dammschnitts, Nähen eines unkomplizierten Risses oder Dammschnittes, im Notfall die Durchführung von Beckenendlagengeburten;

9. Erkennen der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter oder beim Kind, die das Eingreifen einer Ärztin oder eines Arztes oder eine Einweisung in die Klinik erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen; Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit der Ärztin oder des Arztes, insbesondere im Notfall manuelle Ablösung der Plazenta mit anschließender manueller Nachuntersuchung der Gebärmutter;

10. Untersuchung und Pflege des Neugeborenen im erforderlichen Umfang;   Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Notfällen und, wenn erforderlich, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des   Neugeborenen;

11. Betreuung der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter nach der Geburt und Beratung der Mutter und der Familie zur bestmöglichen Pflege und zum Umgang mit dem Neugeborenen, Stillen und Ernährung des Säuglings;

12. Anleitung und Beratung der Eltern während des ersten Lebensjahres des Kindes, insbesondere im Hinblick auf die Pflege des Kindes und die Ernährung von Mutter und Kind, Beratung und Anleitung zum Stillen bis zum Ende der Stillzeit;

13. Durchführung von Kursen, die die Bindung von Mutter und Kind im ersten Lebensjahr, das Stillen und die gesunde Lebensweise fördern, Durchführung von Rückbildungskursen;

14. Anwendung komplementärmedizinischer Verfahren nach     entsprechender Fortbildung im Rahmendes Berufsbildes;

15. Durchführung der ärztlich verordneten Behandlung sowie die         erforderliche Beratung und Überwachung auch krankhafter Verläufe bei frühzeitiger Entlassung aus der Klinik oder bei Notwendigkeit einer engmaschigen Betreuung;

16. Ausstellen von Bescheinigungen im Rahmen der Berufsausübung.

§ 4 HebBO – Zusammenwirken von Ärztin oder Arzt und Hebamme oder Entbindungspfleger

1) Hebammen und Entbindungspfleger haben auf Unregelmäßigkeiten und krankhafte Verläufe bei Schwangerschaft und Geburt zu achten und erforderlichenfalls dafür zu sorgen, dass eine Ärztin oder ein Arzthinzugezogen wird oder eine Einweisung in ein Krankenhaus erfolgt. Das Behandeln krankhafter Verläufe bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen ist der Ärztin oder dem Arzt vorbehalten. Diese sind gegenüber der Hebamme oder dem Entbindungspfleger weisungsbefugt. Wird die notwendige Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes oder die Einweisung in eine Klinik abgelehnt, sind Hebammen und Entbindungspfleger verpflichtet, dies zu dokumentieren.

(2) Wird die Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes gewünscht, so haben Hebammen und Entbindungspfleger diesem Wunsch zu entsprechen.

§ 5 HebBO – Anwendung von Arzneimitteln

(1) Hebammen und Entbindungspfleger dürfen bei ihrer Berufsausübung nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden.

(2) Hebammen und Entbindungspfleger dürfen ohne ärztliche Anordnung folgende Arzneimittel anwenden und verabreichen:

  1. bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode ein   betäubungsmittelfreies krampflösendes oderschmerzstillendes Arzneimittel,        das für die Geburtshilfe angezeigt ist,
  2. bei der Gefahr oder dem Auftreten bedrohlicher Blutungen in der Nachgeburtsperiode, falls eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig zugezogen werden kann oder die rechtzeitige Einweisung in ein Krankenhaus nicht möglich ist, Wehenmittel oder Mutterkornpräparate zur Blutstillung,
  3. zur Überbrückung einer Notfallsituation wehenhemmende Mittel bis zur Aufnahme in ein Krankenhaus,
  4. im Falle der Naht einer Geburtsverletzung ein Lokalanästhetikum.

(3) Selbständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben Arzneimittel nach Abs. 2 entsprechend des angebotenen Tätigkeitsspektrums verfügbar zu halten.

§ 6 HebBO – Verschwiegenheits- und Auskunftspflicht

(1) Hebammen und Entbindungspfleger unterliegen der Schweigepflicht; diese umfasst auch schriftliche Mitteilungen der betreuten Frauen sowie Untersuchungsbefunde. Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Ärztinnen und Ärzten sowie Hebammen und Entbindungspflegern, die nicht bei der Behandlung oder Betreuung mitwirken, soweit die betreuten Frauen, die Hebammen und die Entbindungspfleger nicht ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden haben.
(2) Den betreuten Frauen ist auf Verlangen Auskunft und Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(3) Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Melde-, Anzeige- und Beratungspflichten, insbesondere die Meldepflichten nach den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), die Anzeigepflichten nach den §§ 18 und 28 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787), und die Pflichten zur Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

§ 7 HebBO – Dokumentations- und Sicherungspflicht

(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind zum schriftlichen Abfassen einer lückenlos nachvollziehbaren Dokumentation über die in der Anlage 2 dargestellten Bereiche verpflichtet.

(2) Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Hebamme oder der Entbindungspfleger müssen dafür Sorge tragen, dass die beruflichen Aufzeichnungen im Falle der Praxisaufgabe ordnungsgemäß aufbewahrt werden.

(3) Alle Aufzeichnungen und beruflichen Unterlagen sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.

(4) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien sind gegen Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu sichern.

§ 8 Pflichten im Rahmen der Aufsicht

1) Hebammen und Entbindungspfleger üben ihren Beruf unter der Aufsicht der zuständigen Gesundheitsbehörde aus. Diese überwacht die Einhaltung der Berufspflichten. Sie kann hierzu Einblick in die Unterlagen, insbesondere Haftpflichtversicherung und Fortbildungsnachweise, nehmen und Hebammen und Entbindungspfleger in Berufsfragen beraten.

(2) Selbstständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Aufforderung anonymisiert Auskünfte für medizinalstatistische Zwecke zu erteilen.

(3) Selbständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, der zuständigen Behörde

  1. Beginn, Verlegung und Ende der selbständigen Tätigkeit zu melden,
  2. die notwendigen Auskünfte zur eigenen Person zu erteilen und         diesbezüglich Nachweise vorzulegen,
  3. die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in fallbezogene   Aufzeichnungen zu gewähren, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende, Wöchnerin oder ein Neugeborenes verstorben oder eine Totgeburt erfolgt ist.
§ 9 HebBO – Vertretung, Wahlfreiheit

(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet,

  1. eine Regelung über die gegenseitige Vertretung zu treffen,

2. die von ihnen betreuten Schwangeren und Wöchnerinnen über ihre Erreichbarkeit,Vertretungsregelung und die Möglichkeit der Inanspruchnahme anderer Dienste im Bedarfsfallaufzuklären,

3. dafür zu sorgen, dass ihnen eine Nachricht übermittelt oder hinterlassen werden kann.

(2) Hebammen und Entbindungspfleger haben das Recht der Frau auf freie Hebammen- oder Entbindungspflegerwahl zu beachten.

Außer im Notfall steht es der Hebamme oder dem Entbindungspfleger frei, eine Betreuung abzulehnen.

§ 10 HebBO – Gebühren

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

§ 11 HebBO (gestrichen)

Hebammengesetz – HebG

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG)