Neuer Corona-Sondernewsletter des DHV draußen

Bild: Anna Shvets auf Pexels

Liebe Kolleginnen,

am 25. November wurde die “epidemische Lage von nationaler Tragweite” beendet. Dies bedeutet nicht das Ende der Pandemie, sondern lediglich, dass die Parlamente wieder mehr einbezogen werden müssen. Das “alte” Infektionsschutzgesetz wurde durch das “neue” Infektionsschutzgesetz abgelöst. Die Landesregierungen stehen ab jetzt mehr in der Verantwortung. Bestimmungen können sich regional und von Kommune zu Kommune unterscheiden. Bitte halten Sie sich ergänzend zum DHV-Corona-Newsletter unbedingt bei Ihnen vor Ort auf dem Laufenden.

Liebe Kolleg*innen, wir müssen leider davon ausgehen, dass sich die gesellschaftliche Situation weiter aufheizt. Der Fackelaufmarsch vor dem Privathaus der sächsischen Gesundheitsministerin macht uns sehr nachdenklich. In diesen Zeiten die Ruhe zu bewahren, Gesicht zu zeigen und unser Bestmögliches für die Frauen, Kinder und Familien zu geben, erfordert von jeder einzelnen Hebamme viel Kraft. Diese wünschen wir uns allen und möchten unsere höchste Wertschätzung vor Ihrer täglichen Arbeit zum Ausdruck bringen.

Der DHV und die Landesverbände können Sie darin nur insoweit unterstützen, dass wir Sie bestmöglich mit Informationen versorgen und Sie in Ihren persönlichen Anliegen unterstützen. Eine gesetzgeberische Kompetenz haben der DHV und die Landesverbände nicht.

Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund, Ihr DHV-Krisenstab



Was bedeutet das Ende der epidemischen Lage für meinen Arbeitsalltag?

Präventive SelbsttestsDie neuen gesetzlichen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes besagen, dass sowohl angestellte Hebammen als auch freiberuflich tätige Hebammen täglich vor Arbeitsbeginn einen Antigentest durchführen müssen – auch dann, wenn sie geimpft oder genesen sind (§ 28 b Abs. 2 i.V.m. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 IfSchG). Die soloselbstständige Hebamme zählt hierbei zu den “Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe”. Der Antigentest darf eigenständig ohne Überwachung erfolgen.


Diese bundesrechtlichen Vorgaben werden allerdings in den Bundesländern sowohl hinsichtlich der Art und Weise als auch der Häufigkeit der Testung flexibel ausgelegt.

Deshalb unser Rat: Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Behörde nach den Vorgaben und halten Sie sich diesbezüglich immer auf dem Laufenden.

Testprotokoll
Die Dokumentation der Testung ist bisher nicht im Einzelnen vorgeschrieben, so dass Sie weiterhin das Muster des DHV nutzen können. Nach § 28 b Abs. 2 sind Praxen (und damit auch soloselbstständige Hebammen) verpflichtet, der zuständigen Behörde die Testprotokolle zu übermitteln. Wie oft und in welcher Form die Übermittlung der Angaben an den ÖGD erfolgen muss, muss ebenfalls vor Ort bei der zuständigen Behörde erfragt werden.

Arbeitsschutzstandards
Nach wie vor gilt: Jede freiberufliche Hebamme bzw. jede HgE benötigt ein betriebliches Hygienekonzept, welches sich an den branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger, wie den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards der BGW, orientiert.

Für Hausbesuche gelten weiterhin die AHA-L-Regeln für Hebamme und die von ihr betreute Frau, sowie die Vermeidung unnötiger Kontakte der Hebamme zu weiteren Personen im Haushalt.

Die betreuten Frauen selbst sind von der oben genannten Testpflicht ausgenommen. Der Zugang zu medizinischen Leistungen darf nicht an 3G, 2G oder 2G+ Auflagen geknüpft werden.

Allerdings besteht für Hebammen die Möglichkeit, einen Behandlungsvertrag zu kündigen, wenn es zu einer beharrlichen Nichteinhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen durch die betreute Frau und/ oder ihre Angehörigen kommt.

Zu ihrem eigenen Schutz können Hebammen dafür diesen rechtssicheren Textbaustein für den Behandlungsvertrag nutzen.

Mit Blick auf die Infektionszahlen, die hohe Infektiosität und Verbreitung der Deltavariante auch durch Geimpfte, sowie auf den nachlassenden eigenen Impfschutz bei gleichzeitiger Betreuung von Ungeimpften, appellieren wir an jede Hebamme, sich an sämtliche Regeln des Infektionsschutzes akribisch zu halten und jede Gelegenheit zu nutzen, physischen Kontakt durch digitale Leistung zu ersetzen. Das gilt auch für Präsenzkurse.

SARS-CoV-2 als Berufskrankheit
Zur Erinnerung: Wenn Sie den Verdacht haben, sich im beruflichen Umfeld mit SARS-CoV-2 infiziert zu haben, informieren Sie bitte möglichst zeitnah die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Für angestellte Hebammen übernimmt dies im Normalfall der Arbeitgeber, freiberufliche Hebammen müssen die Meldung selbst vornehmen. Bitte beachten Sie die Informationen der BGW und des DHV.

Ende der epidemischen Lage: Videoberatung und Online-Kurse weiter vertraglich abgesichert
Trotz des Endes der seit März 2020 geltenden Sondervereinbarung zur Erbringung von Hebammenleistungen mithilfe digitaler Medien mit der Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am heutigen Tag können Videoberatung und Online-Kurse weiter angeboten werden.

Bitte beachten Sie die detaillierten Informationen auf der Website des Deutschen Hebammenverbandes (DHV) dazu.

Sofern ihre Abrechnung durch die Corona-Pandemie begründet ist, können Dienst-Beleghebammen auch weiterhin mehr als zwei Leistungen parallel abrechnen.

Bitte lesen Sie hierzu unsere weiteren Informationen.

FAQ zu der Übergangsvereinbarung aktualisiert
Die Corona-Sondervereinbarung wurde mit dem Ende der epidemischen Lage durch die Übergangsvereinbarung abgelöst. Dementsprechend haben wir auf unserer Website die FAQs geändert. Hier finden Sie eine Übersicht mit Antworten auf häufige gestellte Fragen zu der Übergangsvereinbarung zur Videobetreuung von freiberuflich tätigen Hebammen nach dem Vertrag über die Versorgung gemäß § 134a SGB V.
 
Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19
Wie Sie sicher aus der täglichen Berichterstattung erfahren haben, wird derzeit über eine einrichtungsbezogene Impfpflicht debattiert. Diese könnte am 15. März 2022 in Kraft treten. Die Entscheidung darüber fällt voraussichtlich bereits in dieser Woche. Sobald wir wissen, wie genau die Entscheidung aussieht, werden wir eine juristische Bewertung durchführen und Ihnen die notwendigen Informationen zukommen lassen. Bereits jetzt weisen wir darauf hin, dass der DHV und die Landesverbände keine gesetzgeberischen Kompetenzen haben.

Alle aktuellen Informationen finden Sie jederzeit unter https://www.hebammenverband.de/corona