Klare Positionierung des DHV: § 219a ist zweckwidrig und gehört gestrichen

In der Diskussion um den § 219a StGB, das sogenannte Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche, hat sich der Deutsche Hebammenverband (DHV) eindeutig positioniert.

§ 219a StGB verbietet Ärztinnen und Ärzten, die rechtskonforme Schwangerschaftsabbrüche durchführen, diese Leistung sowie die dazugehörigen Informationen auf ihren Webseiten oder an anderen Stellen zu veröffentlichen.

Doch für den DHV steht fest: Informationen über den medizinischen Eingriff des Schwangerschaftsabbruchs auf ärztlichen Webseiten entsprechen dem sachlichen Informationsbedarf von Frauen und dürfen daher nicht als Werbung im Sinne des § 219a StGB gelten.

Lesen Sie hier die Stellungnahme des Deutschen Hebammenverbandes (DHV)