Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

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In Hessen sind laut Angaben des Sozialministeriums bis Anfang März neun Prozent der Beschäftigten im Gesundheitswesen ungeimpft. Wieviele Hebammen sich darunter befinden, wissen wir nicht. Für ungeimpfte Beschäftigte treten nun folgende Regelungen, hier in Kürze, in Kraft: 

Stufe 1: Bis 31. März müssen die Einrichtungen an das zuständige Gesundheitsamt melden, wer keinen Immunitätsnachweis vorgelegt hat.

Stufe 2: Die Gesundheitsämter fordern die Betroffenen zur Vorlage der Nachweise innerhalb von vier Wochen auf.

Stufe 3: Geht innerhalb der gesetzten Frist kein Nachweis ein, kann das Gesundheitsamt ein Bußgeld verhängen. Es soll außerdem zu einer Impfberatung eingeladen und ein Impfangebot unterbreitet werden.

Stufe 4: Das Gesundheitsamt prüft unter Einbeziehung der Einrichtung ein Tätigkeitsverbot, das frühestens sechs Wochen später wirksam wird. 

Laut HMSI stehen die ambulanten Dienste zunächst nicht im Fokus der Behörden. Die Impfpflicht gilt jedoch auch für diese. Das Bundesgesetz sei umzusetzen. 

Sollte es einzelne Bereiche mit überproportional vielen ungeimpften Mitarbeitenden geben, dann entscheidet das Gesundheitsamt. Die Versorgungssicherheit hat Vorrang.